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Ziele 
15 Jahre BIZ 
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Satzung

der Bürgerinitiative für sozialverträgliche Abgaben und Leistungsgerechtigkeit
in Zeulenroda und Umgebung (BIZ) e.V.
 

§ 1
Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namen

    Bürgerinitiative für sozialverträgliche Abgaben und
    Leistungsgerechtigkeit in Zeulenroda und Umgebung (BIZ) e.V.

2. Sitz des Vereins ist Hohenleuben.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Gerichtsstand ist Greiz.

§ 2
Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, Bürgerinteressen eines sparsamen Verbrauches von Naturresourcen und     damit der Ökologie, wie
    sie insbesondere die Lokale Agenda 21 und Artikel 31 der Thüringer Verfassung proklamieren,     durchzusetzen.
2. Alle Vereinsmitglieder sollen rechtliche, solidarische, umweltgerechte und öffentliche Unterstützung     beim Durchsetzen ihrer Anliegen erhalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts     "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster     Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Bei Ausscheiden aus dem Verein stehen den Mitgliedern keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Es gibt persönliche und fördernde Mitgliedschaft.
2. Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und     sich ausweisen kann.
3. Förderndes Mitglied können Körperschaften, natürliche und juristische Personen werden, welche     materiell und immateriell fördern wollen.
4. Die Mitgliedschaft kann formlos beantragt werden. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch formlose Willensbekundung, in der Regel schriftlich, Tod oder     Beschluß der Mitgliederver-
    sammlung. Ausschlußgründe sind satzungswidriges öffentliches Verhalten und Ausbleiben der     Beitragszahlung trotz Mahnung über 1 Jahr. Die Mitgliedschaft endet mit dem Kalenderjahr.

§ 4
Beiträge und Haftung

1. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen Jahresbeitrag fest. Er ist bis     30. Juni d. J. fällig.
2. Die Vorstandsmitglieder haften für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Vereinsvermögen     entsprechend den Beschlüssen des Vereins.
3. Einzelausgaben über 100 DM bzw. umgerechnete Währung bedürfen vorheriger Zustimmung des     Vorstandes.

§ 5
Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Hilfestellung des Vereins bei Vorsprachen und     Anträgen bei Behörden oder Ämtern in Anspruch zu nehmen sowie sich rechtlich durch den Verein    vertreten zu lassen, soweit es dem Vereinszweck entspricht.
2. Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an Maßnahmen des Vereins entsprechend ihrer     Möglichkeiten verpflichtet.  

§ 6
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der (erweiterte) Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Sie wird mindestens einmal im Jahr durch ortsübliche Bekanntmachung (Tageszeitung) durch den     Vorstand, auf Antrag von 10 % der Mitglieder an den Vorstand nach den §§ 36 und 37 BGB     einberufen, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
2. Jedes Mitglied kann bis Beginn der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung     verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vereinsvorsitzenden geleitet.
4. Ein Protokoll wird durch einen zu wählenden Schriftführer gefertigt und von ihm und den    Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, dem     Stellvertreter und dem Finanzwart.
2. Im Sinne von § 26 BGB wird der Vorstand vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem     Vorstandsmitglied mit Vollmacht nach außen vertreten.
3. Der Vorstand wird für den Zeitraum von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine     Nachberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit entsprechender Begründung durch den Vorstand     zugelassen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Bei Beschluß entscheidet die einfache Mehrheit.
5. Die Bildung von Ortsgruppen und Ortsverbänden ist erwünscht.  

§ 9
Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen und bestellt ggf.     Liquidatoren.
2. Das Vermögen des Vereins  fällt nach seiner Auflösung an die Stadt Hohenleuben zugunsten     gemeinnütziger Zwecke, vorzugsweise des Altertumsforschenden Vereins Hohenleuben.

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